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Satzung der Stadt Hollfeld über die Gebühren für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung

 

Die Stadt Hollfeld erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabegesetztes (KAG) folgende

Satzung für die Benutzung und den Besuch der Kindertageseinrichtung der Stadt Hollfeld

 

§ 1 Gebührenerhebung

 

Die Stadt Hollfeld erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderhort) Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren).

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das im Kindergarten, der Kinderkrippe oder dem Kinderhort aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührentatbestand

 

  1. Gebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.
  2. Die Gebührenpflicht erlischt, wenn das Kind gegenüber der Kindergartenleitung schriftlich abgemeldet wird. Wird die Kündigung bis zum 15. des Monats eingereicht, wird diese zum Monatsende wirksam.

 

§ 4 Höhe der Gebühren

 

(1) Die Besuchsgebühren betragen (Stundenzahl ist bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

  1.    3 bis 4 Stunden 130 Euro/Monat,
  2.    4 bis 5 Stunden 140 Euro/Monat,
  3.    5 bis 6 Stunden 150 Euro/Monat,
  4.    6 bis 7 Stunden 160 Euro/Monat,
  5.    7 bis 8 Stunden 170 Euro/Monat,
  6.    8 bis 9 Stunden 180 Euro/Monat,
  7.    9 bis 10 Stunden 190 Euro/Monat.

Für nach § 4 (1) S. 1 dieser Satzung beitragspflichtige Kinder, die noch gewickelt werden müssen, wird zusätzlich eine Wickelpauschale in Höhe von 50 Euro pro Monat erhoben. (2) Für Kinder in der  Kinderkrippe gelten die folgenden Gebühren (Stundenzahl bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit):

  1.    1 bis 2 Stunden 130 Euro/Monat,
  2.    2 bis 3 Stunden 150 Euro/Monat,
  3.    3 bis 4 Stunden 170 Euro/Monat,
  4.    4 bis 5 Stunden 190 Euro/Monat,
  5.    5 bis 6 Stunden 210 Euro/Monat,
  6.    6 bis 7 Stunden 230 Euro/Monat,
  7.    7 bis 8 Stunden 250 Euro/Monat,
  8.    8 bis 9 Stunden 270 Euro/Monat.

Für die Kinderkrippe wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro pro Monat als Verpflegungsgeld erhoben.

(3) Für die Schulkindbetreuung ohne Ferienbetreuung gelten folgende Gebühren (Stundenzahl bezogen  auf eine tägliche Betreuungszeit):

  1.    1 bis 2 Stunden 65 Euro/Monat,
  2.    2 bis 3 Stunden 70 Euro/Monat,
  3.    3 bis 4 Stunden 75 Euro/Monat,
  4.    4 bis 5 Stunden 80 Euro/Monat,
  5.    5 bis 6 Stunden 85 Euro/Monat.

Für die Schulkindbetreuung mit Ferienbetreuung erhöhen sich die Gebühren um jeweils 10 Euro pro Monat.

(4) Für die Kinderbetreuung von Feriengästen wird eine Gebühr von 15 Euro pro Betreuungstag erhoben. Feriengäste sind Eltern, die im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld nicht mit Wohnsitz gemeldet sind und für deren Kinder keine Gebühren i. S. d. Absätze 1-3 zu entrichten sind.

 

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

(2) Die Gebühr für eine Kindertageseinrichtung ist spätestens am 05. eines Monats im Voraus zu bezahlen.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Kindergartens, in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 01.03.1982 außer Kraft.

Hollfeld, 28.06.2022

Hartmut Stern Erster Bürgermeister